Allgemeines

Der ungeschützte Titel „Sachverständiger“ kann von jedem verwendet werden – ohne dass tatsächliche Fähigkeiten nachgewiesen oder gar vorhanden sein müssen. Zur Unterstreichung einer eventuell doch vorhandenen oder auch nur selbst gegebenen Kompetenz werden nicht selten Zusätze wie „anerkannt“, „befähigt“, „ermächtigt“ u. ä. vorangestellt, die allerdings auch keine Garantie für verbindliche Qualität sind. Und ansonsten, haben Sie schon einmal jemanden gefragt, ob er sich in dem was er tut auch wirklich auskennt und ein „Nein“ zu hören bekommen?

Ein Garant für persönliche Eignung und die so genannte „besondere Sachkunde“ verbirgt sich dagegen hinter dem Begriff „öffentlich bestellt und vereidigt“ – eine Titelergänzung, die vom Gesetzgeber geschützt und geregelt ist. Denn …

… die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat den Zweck,
Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit
besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen,
deren Aussagen besonders glaubhaft sind“.
(§ 2, Abs. 1, Sachverständigenordnung IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg)

  

Unter anderem

  • die bedenkenlose persönliche Eignung
  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

müssen schon vor der Zulassung zu einem langwierigen Prüfungsverfahren nachgewiesen werden. Erst nach Bestehen der Prüfung wird der Sachverständige durch die vom Staat beauftragte Bestallungskörperschaft, z. B. die IHK, öffentlich bestellt und vereidigt. Mit seinem Eid verpflichtete sich der Sachverständige seine Aufgaben…

…unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch… “
(§ 5, Abs. 1, SVO IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg; Auszug aus der Eidesformel.)

zu erfüllen.

Verpflichtungen, die jeder ö.b.u.v. Sachverständige sehr bewusst eingegangen ist, und bei der Ausübung seiner Tätigkeit in jedem Einzelfall mit Respekt und Selbstbewusstsein erfüllt.

Als Insignien bzw. „Erkennungsmerkmale“ verfügt der ö.b.u.v. Sachverständige über

  • Bestallungsurkunde
  • Sachverständigenausweis
  • Rundstempel