Aufgaben

Meine Aufgaben

Von wem werden ö.b.u.v. Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken gebraucht?

  • Privatpersonen, Familien, Erben-/Eigentümergemeinschaften …
  • Gewerbetreibende, Firmen/Unternehmen, Geschäftspartner …
  • Städte/Gemeinden, die Länder, der Bund, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine, Verbände, Institutionen, Versicherungen und Rententräger …
  • deren Vertreter wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Insolvenzverwalter…, als juristische und/oder steuerrechtliche Berater, als Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigte vor Gericht …
  • Behörden, Gerichte …

Die Aufzählung der Personen/Stellen, die ein Gutachten zur Bewertung einer
Immobilie benötigen, kann noch um einiges erweitert werden, ohne damit abschließend bzw. vollständig sein zu können. Jeder, der eine Immobilie oder auch nur ein wie auch immer geartetes Recht an einer Immobilie hat, kann sehr schnell in die Situation kommen, einen ö.b.u.v. Sachverständigen zu brauchen.“

   

Dabei muss der ö.b.u.v. Sachverständige keineswegs immer nur für einen Auftraggeber oder eine „Seite“ tätig werden. Sehr häufig wirkt der Sachverständige für gleich mehrere Parteien als

  • Tatsachenfeststeller
  • Berater bzw. begleitender Berater
  • Verbindlicher Schiedsgutachter

Es ist unerheblich für welchen Auftraggeber der ö.b.u.v. Sachverständige tätig wird.
Ob nur für eine Partei, für zwei oder für mehrere Beteiligte gleichzeitig. In jedem Fall ist der ö.b.u.v. verpflichtet, sich gewissenhaft und unabhängig ausschließlich auf die ihm gestellten Aufgaben zu konzentrieren. Damit ist der Sachverständige eine neutrale Person, die Fragen beantwortet und Feststellungen zur Sache trifft, ohne dabei die Interessen Einzelner zu vertreten. Diese Neutralität ist dem ö.b.u.v. Sachverständige vom Gesetzgeber sehr bewusst auferlegt worden. Denn sie gibt den Beteiligten die Möglichkeit, sich sozusagen „nach dem Sachverständigen“ und dessen Feststellungen, auf sachlich korrekter Basis einigen zu können.“

 

Wann werden ö.b.u.v. Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken gebraucht?

  • Verkauf, Kauf und/oder Beleihung von Immobilien
    • Verkehrswertermittlungen
    • Kaufpreis(teil)verrentung
    • Standortanalysen, Nutzungsänderungen bzw. Umnutzungen von gewerblich genutzten Grundstücken und Gebäuden
    • Zwangsversteigerungen, Insolvenzverfahren
  • Vermögensaufstellungen
    • bei Übertragungen/Schenkungen, Versorgungs- und Pflegevereinbarungen, Vormundschafts- und Betreuungsangelegenheiten
    • bei Vereinbarungen zu Wohn-/Nießbrauchrechten, Leibrenten u. Ä.
    • zur Vorbereitung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen
    • zur Vorbereitung einer geplanten Trennung/Ehescheidung
    • bei Einlagen und Entnahmen in das/aus dem Betriebsvermögen, Firmenauflösung, Firmenübergabe,
  • Erbschafts-/ Nachlassangelegenheiten
    • vor dem Erbfall, z. B. zur Vorbereitung von Testamenten
    • nach dem Erbfall, z. B. bei Erbauseinandersetzungen, bei Pflichtteilsansprüchen u. Ä.
  • Steuerliche Angelegenheiten
  • Feststellung von Grundstücksbelastungen, Wertbeeinflussungen,
    • Wertminderungen, Nutzungs- und Ertragsbeeinflussungen
    • bei Erbbaurechten, Wohn-/Nießbrauchrechten, Leibrenten, Wegerechten, Nutzungsrechten u. Ä.
    • durch nachbarschaftliche, äußere und sonstige Einflüsse
    • bei bestehenden Mietverhältnissen, Mietvertragsgestaltungen, Modalitäten der Betriebs-/Nebenkostenabrechnungen
    • Schäden an Gebäuden/baulichen Anlagen

Grundsätzlich wird der ö.b.u.v. Sachverständige immer dann benötigt, wenn der Wert von Gebäuden, bebauten oder unbebauten Grundstücken eine wesentliche Rolle spielt bzw. Entscheidungen in einer Angelegenheit mit beeinflusst. Manchmal bevor es zum Streit zwischen den Beteiligten kommt, sozusagen vorbeugend. Oftmals leider aber erst dann, wenn sich eine Auseinandersetzung anbahnt oder bereits vor Gericht ausgetragen werden muss.

Dabei liegt in dem Satz „vorbeugen ist kostengünstiger als streiten“ eine Menge Wahrheit. Ganz persönlich finde ich die immer wieder vorkommende Erfahrung erschreckend, wie im Streitfall persönliche Beziehungen zerrüttet werden. Zwischen (Noch-)Ehepartnern, Geschwistern, Eltern und Kindern, ehemaligen Geschäftspartnern usw., die nach einem zermürbenden Rechtsstreit kaum wieder eine „vernünftige“ Beziehung finden oder gar herstellen können.“

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